Sollen „Kinderrechte“ ins Grundgesetz?

Die meisten wissenschaftlichen Gutachter sagen: Nein.

Hier die wichtigsten Argumente:
Es gibt keine Schutzlücke im Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass Kinder schon immer Träger aller Grundrechte waren und sind. Der Gesetzgeber betrachtet Kinder
auch nicht als Objekt. Im Gegenteil, bereits heute muss dem Kindeswohl in allen Gesetzgebungsverfahren Vorrang gewährt werden.

„Kinderrechte“ hebeln das Elternrecht aus. Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat im Grundgesetz (Artikel 6) ist
ausgewogen und klug formuliert. Der Staat besitzt aus gutem Grund kein Erziehungsrecht für unsere Kinder, sondern nur ein Wächteramt über dem Handeln der Eltern.

Eine Grundgesetzänderung wäre symbolischer Natur. Denn was Kinder brauchen, ist nicht Symbolpolitik, sondern konkrete Aufmerksamkeit, Liebe, Ermutigung und Unterstützung. Echte konkrete Verbesserungen sind immer nur im Zuge des einfachen Rechtes zu erwirken.

Keine Verpflichtung durch UN-Kinderrechtskonvention. Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Argumentation der Befürworter der wichtigste Bezugspunkt. Die Konvention verlangt allerdings keine Aufnahme von „Kinderrechten“ in die jeweilige nationale Verfassung. Mit der Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag 1992 gilt die Konvention bereits als Bundesgesetz, was für ihre Umsetzung ausreicht.