Satzung
Satzung für den Familienbund der Katholiken im Bistum Augsburg e.V.
Satzung für den Familienbund der Katholiken im Bistum Augsburg e.V.
Satzung
Satzung für den Familienbund der Katholiken im Bistum Augsburg e.V.
Satzung für den Familienbund der Katholiken im Bistum Augsburg e.V.
Die Satzung wurde am 24. Oktober 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 12. Februar 2024 in Kraft.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Familienbund der Katholiken im Bistum Augsburg“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(3) Der Verein ist zugleich ein privater kanonischer Verein ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit gem. Can 298 bis Can 301 CIC / 1983 und Can 321 bis Can 326 CIC / 1983.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie im Sinne und nach der Lehre der Katholischen Kirche.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Maßnahmen verwirklicht, die auf der Grundlage der katholischen Soziallehre dazu beitragen, dass die menschlichen und christlichen Werte von Ehe und Familie in Gesellschaft und Kirche beachtet und nachhaltig gefördert werden. Der Verein unterstützt insbesondere Familien bei ihren Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben.
Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch das öffentliche Engagement für die Familien in der Gesellschaft im Hinblick auf die innere Festigung und Förderung der Erziehungskompetenz sowie auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Sicherung der Familien, durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch öffentliche Veranstaltungen verwirklicht. Der Verein unterstützt Maßnahmen, die das Verantwortungsbewusstsein für die eigene Familie und die solidarische Mitsorge für alle Familien stärken und die Verwirklichung von Elternrecht und Elternpflicht aus christlicher Sicht in Erziehung und Ausbildung fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4
Zusammenarbeit
(1) Der Verein arbeitet zusammen mit dem Bistum Augsburg (KdöR) Hauptabteilung II – Seelsorge, insbesondere mit der Ehe- und Familienseelsorge, sowie den familiennahen Verbänden und Organisationen im Bistum Augsburg.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes des Familienbundes der Katholiken und des Landesverbandes Bayern.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand gemäß freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem/den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären und von diesem unverzüglich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder schuldhaft das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich nach Wahl des Vorstandes persönlich oder schriftlich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe, dass die Rechte des Vereinsmitglieds bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliedsbeitrag, Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat – ab dem vollendeten 6. Monat nach seiner Aufnahme in den Verein – gleiches Stimm- sowie aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.
(2) Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Sie wird mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich (oder in Textform) einberufen. Bei der Bestimmung der Frist ist der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Das Einladungsschreiben ist an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Postadresse oder E-Mail-Adresse zu richten.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder drei Mitglieder des Vorstands dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes gemäß § 10 dieser Satzung (Vorsitzender, zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, sowie bis zu zwei Delegierte zur Bundesdelegiertenversammlung des Familienbundes der Katholiken-Bundesverband) und der Rechnungsprüfer,
e) Beschlussfassung über die Ausübung der Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers in Personalunion durch den Geschäftsführer,
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss;
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
i) die Bestimmung der Schwerpunkte und Ausrichtung der Arbeit des Vereins,
j) die Beratung aktueller Fragen und Aufgaben im Bereich der Familienpolitik,
k) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
l) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, ausgenommen Beschlüsse zu Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Für Satzungsänderungen ist die Mitteilung des Wortlauts der geplanten Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sie bedürfen im Hinblick auf die Rechtsstellung des Vereins nach kanonischem Recht der Bestätigung durch den Bischof von Augsburg.
(6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder wünscht der Vorstand, dass die Leitung nicht durch den Vorstand erfolgen soll, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(8) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und besteht mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei untereinander gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu zwei Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung des Familienbundes der Katholiken-Bundesverband
d) einem vom Diözesanbischof auf Vorschlag des Vorstandes für den Verein beauftragten geistlichen Beirat,
e) einem Geschäftsführer,
f) einem Schatzmeister,
g) einem Schriftführer.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer die Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers in Personalunion ausüben.
(2) Der Vorsitzende und seine zwei gleichberechtigten Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und bei öffentlichen Verlautbarungen. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein. Er kann Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes widerruflich delegieren.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sollen möglichst der römisch-katholischen Kirche angehören.
(4) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 12 auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit seiner Wahl. Er bleibt solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.
(5) Ein Mitarbeiter der Ehe- und Familienseelsorge in der Hauptabteilung II – „Seelsorge“ des Bistums Augsburg und ein Vertreter des Familienferienwerks können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins verantwortlich und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
c) Beratung und Beschluss über den vom Geschäftsführer zu erstellenden Haushaltsplan,
d) Beratung und Stellung von Anträgen an das Bistum Augsburg über die erforderlichen Finanzmittel für die sachliche und personelle Ausstattung der Geschäftsstelle des Vereins,
e) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder durch E-Mail mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
(8) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei der Mitglieder des Vorstandes beim Vorsitzenden beantragt wird. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von einer Woche entsprochen, so ist jedes Mitglied berechtigt, den Vorstand selbst einzuberufen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(10) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der von ihm beauftragte stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(11) Über die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken Protokolle zu erstellen und vom Verfasser zu unterschreiben.
(12) Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme zu der zu beschließenden Regelung abgeben.
§ 11
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes, die nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die Buchführung des Vereins einmal pro Kalenderjahr und berichten an die Mitgliederversammlung.
§ 12
Wahlen
(1) Für Wahlen gelten folgende Bestimmungen: Vereinsämter können jeweils einzeln in gesonderten Wahlgängen oder als zusammengefasste Einzelwahlen in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende ist stets einzeln zu wählen. Stehen bei gesonderten Wahlgängen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, so ist der Kandidat gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang, ist der Kandidat gewählt, auf den die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen entfällt. Erreicht kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass die Wahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durch Los entschieden wird.
(2) Der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird (Zusammengefasste Einzelwahlen). In diesem Fall sind alle Wahlämter auf dem Stimmzettel aufzuführen. Jedes Mitglied hat für jedes der zu wählenden Ämter eine Stimme. Kandidaten können für mehrere Ämter vorgeschlagen werden. Wird ein Kandidat im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen für mehrere Ämter gleichzeitig gewählt, so kann er – nach seiner freien Wahl – nur ein Amt annehmen und muss die weiteren Ämter ausschlagen. Erhält für ein Wahlamt im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit so ist der jeweilige Wahlgang einzeln zu wiederholen; in diesem Fall gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
§ 13
Geschäftsführer, Geschäftsstelle und Referent
(1) Der Verein hat einen Geschäftsführer, der vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen und von der Diözese Augsburg ernannt wird und kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes ist. Die Zustimmung des Vorstandes zur Berufung des Geschäftsführers erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Die Diözese Augsburg und der Vorstand können jeweils Vorschläge zur Person des Geschäftsführers machen.
(2) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins sowie Aufgaben, die ihm vom Vorsitzenden delegiert werden, jeweils nach Weisung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung nach Weisung eines stellvertretenden Vorsitzenden, den der Vorstand beauftragt. Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
(3) Für die Erfüllung der Vereinszwecke und die laufenden Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. In der Geschäftsstelle werden hauptamtliche Mitarbeiter angestellt, die die Arbeit des Geschäftsführers unterstützen. Sie unterliegen seiner Weisungsbefugnis.
(4) Wahlämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Ziffern 26 und 26a EStG – auch für Mitglieder der Vereinsorgane – beschließen.
(5) Bei der Erfüllung der inhaltlichen Arbeit, der Öffentlichkeitsarbeit, der Zuarbeit für den Vorsitzenden usw. wirkt der Referent des Vereins mit.
§ 14
Auflösung, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Augsburg (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke entsprechend der vormaligen Zielsetzung des Vereins.
(3) Auf alle Angelegenheiten des Vereins ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen, das jeweils geltende Recht des Codex Iuris Canonici /1983 und das jeweils in der Diözese Augsburg geltende kirchliche Partikularrecht, insbesondere die Präventions- und Interventionsordnung der Diözese Augsburg in der jeweils geltenden Fassung und das in der Diözese Augsburg jeweils geltende kirchliche Datenschutzgesetz anwendbar. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Organen oder Mitgliedern des Vereins ist – soweit zulässig – Augsburg
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung des Vereins wurde von der Gründungs-Mitgliederversammlung am 24.10.2022 beschlossen und von Bischof Dr. Bertram Meier, Bischof von Augsburg, mit Dekret vom 10.02.2023 nach kanonischem Recht überprüft und für rechtens befunden.
Die Satzung wird mit dem Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister dem Registergericht vorgelegt.


